Die DS-GVO kommt: Was bedeutet sie für Öffentlichkeitsarbeit?

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Veröffentlicht am 22.05.2018

„Der Tag, an dem die moderne Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland endet?“

Unter diesem dramatischen Titel hatte anlässlich der bevorstehenden Gültigkeit der DS-GVO ab 25. Mai der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BdP) zu einer Fachkonferenz eingeladen. Erklärung für die Wahl des Veranstaltungstitels liefert die Aussage von Regine Kreitz, Präsidentin des BdP. Sie meint, dass sich die DS-GVO für die professionelle Kommunikation als „tiefster Einschnitt seit der Einführung des Internets“ erweisen könnte. Viele Fragen bezüglich der Auswirkungen der DS-GVO auf die Öffentlichkeitsarbeit hatten auch die SPD-Fraktion erreicht. Ob die Situation wirklich so dramatisch ist? Ein Blogbeitrag der SPD-Digitalpolitikerin Saskia Esken beruhigt.

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Die Problematik

Die europäische Datenschutzgrundverordnung schützt den Verbraucher davor, dass seine personenbezogenen Daten ohne Einwilligung verarbeitet werden. Ausnahmeregelungen könnten etwa dann erlassen werden, wenn die DS-GVO andere Grundrechte einschränkt. Eine Öffnungsklausel in Artikel 85 der DS-GVO etwa ermöglicht den nationalen Gesetzgebern spezielle Regelungen zum Schutz der Meinungsfreiheit zu erlassen. Solche Regelungen wurden bisher für Presse und Rundfunk diskutiert. Andere Kommunikationsmedien blieben bislang bei dieser Diskussion außen vor.

Genau darin sieht der Bundesverband deutscher Pressesprecher (BDP) ein Problem. Auch die Öffentlichkeitsarbeit unterfällt der DS-GVO, anders als Presse und Rundfunk genießt diese allerdings keinen besonderen Schutzstatus durch einfachgesetzliche Regelungen, wie etwa dem Rundfunkstaatsvertrag oder den Landespressegesetzen. Blogger, Podcaster, Social-Media-Nutzer, Pressesprecher, Politiker – all jene, die ähnlich wie Presse und Rundfunk an der öffentlichen Meinungsbildung und Kommunikation teilnehmen – seien dadurch einer erheblichen Rechtsunsicherheit ausgesetzt. Zu fürchten sei etwa, dass die Verbreitung von Personenbildern von öffentlichen Veranstaltungen nicht mehr gestattet seien. Außerdem könne das Recht auf Benachrichtigung, Auskunft und Löschung personenbezogener Daten sich als

„Einladung zum Missbrauch im politischen Meinungskampf erweisen, bietet es doch einen willkommenen Hebel, um die Speicherung missliebiger Informationen und ihre Verbreitung zu unterdrücken“,

heißt es in einer Pressemeldung des BdP. Der Verband fordert deshalb den Gesetzgeber auf, entsprechende gesetzliche Vorkehrungen zu treffen.

Keine Panik

Gegen derartige „Panikmache“ ist die SPD-Politikerin Saskia Esken. Dass Bildmaterial in der Öffentlichkeitsarbeit in Zukunft nur noch mit der Einwilligung der abgebildeten Personen erlaubt sein könnte, schätzt sie nicht so ein. Eine grundrechtliche Abwägung zwischen betroffenen Grundrechten – hier etwa dem Berichtinteresse und dem Datenschutzinteresse der abgebildeten Person – ist auch mit der DS-GVO möglich, so Esken in ihrem Blogbeitrag. Damit unterstreicht sie, dass auch durch die europäische Verordnung der Datenschutz keinen grundrechtlichen Vorrang vor der Meinungsfreiheit genieße.

Ähnlich sieht es der grüne EU-Parlamentarier und ehemalige Berichterstatter für die DS-GVO Jan Phillip Albrecht. Seiner Meinung nach ließen sich durch Abwägung der Grundrechte alle möglichen Konflikte bezüglich der DS-GVO in Deutschland lösen. Einer gesetzlichen Anpassung zur Wahrung der Meinungsfreiheit bedürfe es deshalb nicht.

Im Gegensatz zu den Ansichten von Esken und Albrecht fordern insbesondere die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder und des Bundes konkrete gesetzliche Anpassungen der medienrechtlichen Datenschutzbestimmungen an die neuen Vorgaben. Ein anderer Lösungsansatz, der auf der Fachtagung des BdP diskutiert wurde, ist vom schwedischen Gesetzgeber inspiriert. Das schwedische Gesetz, welches am 25. Mai gleichzeitig mit der DS-GVO in Kraft tritt, sieht vor, dass die DS-GVO keine Anwendung findet, wenn sie der Presse- oder Meinungsfreiheit widerspricht.

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