Gesetzentwurf überarbeitet: Abschaffung des Routerzwangs

Veröffentlicht am 28.04.2015

Das Bundeswirtschaftsministerium hat der Europäischen Kommission und den europäischen Mitgliedsstaaten einen Entwurf des Gesetzes zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten zur Notifizierung vorgelegt, der einige Änderungen im Vergleich zu dem öffentlich präsentierten Referentenentwurf vom 23.02.2015 beinhaltet. Mit dem Gesetz will die Bundesregierung die Wahlfreiheit der Verbraucher beim Zugang zum Internet via Router gewährleisten. Derzeit lassen einige Netzbetreiber beim Breitbandanschluss ausschließlich die zwingend von ihnen vorgesehenen und zum Teil kostenpflichtig zur Verfügung gestellten Router zu.

Mit dem Gesetzentwurf will das Bundeswirtschaftsministerium u.a. klarstellen, dass das öffentliche Telekommunikationsnetz am passiven Netzabschlusspunkt endet und die Endkunden das Gerät hinter diesem Netzabschlusspunkt grundsätzlich frei wählen können. Vor allem Kabelnetzbetreiber hatten in den vergangenen Wochen in diesem Punkt Einspruch erhoben. Ihrer Ansicht nach gebe es in Kabelnetzen im Gegensatz zu DSL-Netzen keinen passiven Netzabschlusspunkt. Das Kabelmodem sei aus technischen Gründen integraler Bestandteil des Kabelnetzes. Die Geschäftsführerin des ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber, Dr. Andrea Huber, warf dem Bundeswirtschaftsministerium vor, der vorgelegte Vorschlag diskriminiere die Kabelnetzbetreiber gegenüber DSL-Netzbetreibern.

Das Bundeswirtschaftsministerium teilt diese Auffassung offensichtlich nicht. In einem neuen Absatz liefert der aktualisierte Gesetzentwurf eine detaillierte Definition des passiven Netzabschlusspunktes, die sich konkret gegen die Argumentation der Kabelnetzbetreiber wendet. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu Nummer 3, Kapitel 2 des Gesetzes: „Gemeint ist, dass der Netzabschlusspunkt hinter der letzten Leitwegebestimmung des Netzbetreibers liegen muss, mit der die mit der Nummer des Teilnehmers verknüpfte Endeinrichtung erreichbar ist. Eine weitere Wegeauswahl wird vom Netzbetreiber nicht mehr durchgeführt und somit ist der passive Netzabschlusspunkt auch einem bestimmten Teilnehmer zuordenbar. Unerheblich dabei ist, ob das Gerät, welches mit der Nummer oder Netzadresse angesprochen wird, in der Hoheit des Netzbetreibers oder des Endkunden liegt oder nicht erreichbar – weil beispielsweise ausgeschaltet – ist. Ebenfalls ohne Belang ist es, ob das Netz eine Sternstruktur (bei Punkt-zu-Punkt-Verbindungen wie DSL) oder eine Baumstruktur (bei Punkt-zu-Mehrpunkt-Verbindungen wie in Breitbandkabelnetzen) aufweist.“ Das Bundeswirtschaftsministerium stellt hiermit klar, dass auch Verbraucher mit einem Internetzugang über das Kabelnetz ihr Endgerät selbst wählen können dürfen.

 

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Nadine Brockmann ist als Analystin für das Themenfeld Netzpolitik verantwortlich.

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