Störerhaftung: Reform soll Rechtsunsicherheit beseitigen

Veröffentlicht am 01.03.2017

Nur acht Monate nach der Verabschiedung im Bundestag soll das sogenannte WLAN-Gesetz schon wieder geändert werden: Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat den Referentenentwurf eines „Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ mit der Bitte um Stellungnahme bis zum 9. März an Verbände und Landesregierungen geschickt. Die Ressortabstimmung ist nach einem Bericht von Spiegel Online aber noch nicht abgeschlossen.

EuGH-Entscheidung als Anlass

Rechtsprechung-Default-Motiv-1500x984Die schnelle Reform des Gesetzes, über das die Netzpolitiker der Koalitionsfraktionen monatelang verhandelt hatten, soll die Folgen eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) auffangen. Der EuGH hatte im Rechtsstreit Mac Fadden gegen Sony Music (C-484/14) im September 2016 festgestellt, dass ein Urheberrechtsinhaber gegen den Anbieter eines öffentlichen WLANs keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil Dritte das Funknetz zur Verletzung seiner Rechte benutzt haben. Da ein solcher Schadensersatzanspruch nicht bestehe, könne der Urheberrechtsinhaber auch keine Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahn- oder Gerichtskosten verlangen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Dieser Teil der Gerichtsentscheidung deckt sich noch mit den Zielen des deutschen WLAN-Gesetzes von 2016.

Das Gericht entschied aber auch, dass es der E-Commerce-Richtlinie der EU (2000/31/EG) nicht zuwider läuft,

„dass der Urheberrechtsinhaber bei einer innerstaatlichen Behörde oder einem innerstaatlichen Gericht eine Anordnung beantragt, mit der dem Anbieter aufgegeben wird, jeder Urheberrechtsverletzung durch seine Kunden ein Ende zu setzen oder solchen Rechtsverletzungen vorzubeugen. Der Gerichtshof stellt schließlich fest, dass eine Anordnung, mit der dem Anbieter die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort aufgegeben wird, geeignet erscheint, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten von Rechtsinhabern an ihrem geistigen Eigentum einerseits und dem Recht der Anbieter von Internetzugangsdiensten auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Internetnutzer auf Informationsfreiheit andererseits herzustellen.“

In der Gesetzesbegründung für das neue WLAN-Gesetz erklärt das BMWi, das Urteil habe erneut zu Rechtsunsicherheit geführt, da WLAN-Betreiber nun fürchten, ihren WLAN-Hotspot verschlüsseln zu müssen und abgemahnt zu werden. Die Koalitionsfraktionen hätten sich im parlamentarischen Verfahren darauf verständigt, „WLAN-Hotspot-Betreibern keinerlei Prüf- oder Verschlüsselungspflichten aufzuerlegen.“ Außerdem sollten WLAN-Betreiber generell von Abmahnkosten befreit werden.

Haftungsbeschränkungen

Der Gesetzentwurf für die Reform soll den Umfang der Haftungsbeschränkungen für Internetzugangsanbieter klar regeln. „Darüber hinaus werden diese von einem Großteil der bisher bestehenden Kostentragungspflicht, insbesondere bei Abmahnungen, befreit.“ Dazu soll §8 Absatz 1 des Telemediengesetzes geändert werden. Satz 1 dieses Absatzes lautet:

„Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

  • 1. die Übermittlung nicht veranlasst,
  • 2. den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und
  • 3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.“

Nun soll der neue Satz 2 folgen:

„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadenersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.“

Neues Verfahren für Sperrungen

Mit dem neuen Absatz 4 des §7 soll aber ein Verfahren geschaffen werden, das es Rechteinhabern ermöglicht, von Diensteanbietern, deren Zugang benutzt wurde, um das Recht am geistigen Eigentum zu verletzten, vom Zugangsanbieter die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen. Als Möglichkeiten dafür nennt die Begründung „die Sperrung bestimmter Ports am Router, um den Zugang zu Peer-to-Peer-Netzwerken zu verhindern“ oder „das Sperren des Zugriffs auf eine bestimmte Website vom betroffenen Zugangspunkt des Diensteanbieters“. Eine solche Sperranordnung solle nur als letztes Mittel in Betracht gezogen werden. Voraussetzung sei, dass keine andere Möglichkeit bestehe, der Rechtsverletzung abzuhelfen – etwa indem zunächst versucht werde, gegen den eigentlichen Rechtsverletzer oder den Hostanbieter vorzugehen.

Bei der stets erforderlichen Interessenabwägung im Einzelfall müsse z.B. ein Gericht die „grundrechtlich geschützten Interessen aller Betroffenen sowie das Telekommunikationsgeheimnis angemessen berücksichtigen“. Im selben Absatz wird auch geregelt, dass ein „Anspruch gegen den Diensteanbieter auf Erstattung der vor- und außergerichtlichen Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung“ des Anspruchs auf eine Sperrung nicht besteht – außer in den Fällen des §8 Absatz 1 Satz 3. In dem wird festgelegt, dass Diensteanbieter für fremde Informationen doch verantwortlich sind, „wenn sie absichtlich mit einem Nutzer ihres Dienstes zusammenarbeiten, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

In der Gesetzesbegründung wird erläutert, dass es in Einzelfällen, wenn der WLAN-Betreiber den Anspruch auf Sperrung nicht erfüllt und deshalb verklagt wird, dazu kommen kann, dass er die Gerichtskosten tragen muss.

„Der Zugangsanbieter kann dieses Kostenrisiko somit durch eine rechtzeitige Erfüllung des (berechtigten) Anspruchs des Zugangs zur Nutzung von Informationen ausschließen.“

Die Kostenregelungen gelten für alle Zugangsanbieter nach §8 TMG, also sowohl für WLAN-Betreiber wie für andere Netzanbieter, nicht aber für Host-Provider nach §10.

Keine Verpflichtung zu Registrierung und Passwortschutz

Ein neuer Absatz 4 des §8 soll regeln, dass WLAN-Betreiber nicht von einer Behörde verpflichtet werden dürfen, „Nutzer zu registrieren, ihr WLAN nicht mehr anzubieten oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen, obgleich dies auf freiwilliger Basis weiterhin möglich bleibt“, so die Gesetzesbegründung. Eine Registrierung der Nutzer führe zu erheblichen gesetzlichen Pflichten im Hinblick auf den Umgang und den Schutz personenbezogener Daten. Für viele WLAN-Betreiber, etwa Kommunen, wären solche Verpflichtungen mit einem Aufwand verbunden, der letztlich von der WLAN-Bereitstellung abschrecken würde – und somit den Zweck des WLAN-Gesetzes zunichte macht.

Das Gesetz, das im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig ist, soll drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden. Dabei soll insbesondere untersucht werden, ob der neu geschaffene Anspruch auf Sperrung der Nutzung von Informationen ein wirksames Instrument zur Wahrung der Interessen der Rechteinhaber darstellt.

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Sascha Klettke ist Chef vom Dienst und Analyst für Netzpolitik.

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