Netzpolitische Gesetze: Beschlüsse des Bundestags in letzter Sitzungswoche

Veröffentlicht am 04.07.2017

Die Koalitionsfraktionen haben sich in der letzten regulären Sitzungswoche des Bundestages bei fast allen noch offenen netzpolitischen Gesetzesvorhaben geeinigt. Lediglich der Bundesrats-Antrag zur Gemeinnützigkeit von Freifunk wurde im Bundestag nicht verabschiedet – und fällt damit unter die Diskontinuität.

NetzDG

Auch nach der Einigung der Koalition in der Vorwoche stieß das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) noch in der Woche seiner Verabschiedung auf viel Kritik – vor allem bei den Stakeholdern. Politiker von CDU und SPD zeigten sich mit den mehr als 30 erreichten Änderungen am Entwurf von Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) zufrieden.

Dazu gehören:

  • die Möglichkeit, die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit von Inhalten an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zu übertragen (§ 3).
  • die Aufweichung der Frist für die Prüfung von rechtswidrigen, aber nicht „offensichtlich rechtswidrigen“ Inhalten. Im Regierungsentwurf stand „innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Beschwerde“, in der vom Bundestag beschlossenen Version heißt es jetzt „unverzüglich, in der Regel innerhalb von 7 Tagen“.
  • die Präzisierung und Erweiterung des §5 zum inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Auf den müssen die Betreiber von sozialen Netzwerken in „leicht erkennbarer und unmittelbarer Weise“ aufmerksam machen. Auf Auskunftsersuchen von Strafverfolgungsbehörden muss der Bevollmächtigte innerhalb von 48 Stunden antworten.
  • der Richtervorbehalt in der Änderung des Telemediengesetzes (TMG) zur Bestandsdatenauskunft (Artikel 2 des NetzDG). Die Ergänzung des TMG fällt nun erheblich umfangreicher aus als im Regierungsentwurf vorgesehen.

Der Bundestag verabschiedete das Gesetz mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung von Bündnis 90/Die Grünen. Das NetzDG steht nun am 7. Juli zur 2. Beratung auf der Tagesordnung des Bundesrates. Die „Allianz für Meinungsfreiheit“, zu der u.a. Verbände der Online-Wirtschaft und von Netzaktivisten gehören, sieht weiterhin „eklatante Mängel“ im Gesetz. Bitkom und eco gehen davon aus, dass die Rechtmäßigkeit des NetzDG vor Gericht geklärt wird.

Sitzungsverlauf

WLAN-Störerhaftung

Die Netzpolitiker der SPD hatten in der Vorwoche noch vor einem Scheitern der Neuregelung zur WLAN-Störerhaftung gewarnt. Bei einer Öffentlichen Anhörung des Wirtschaftsausschusses am 26. Juni gab es einige Kritik von den Sachverständigen – aus verschiedenen Gründen: Andreas May von der Generalstaatsanwaltschaft in Frankfurt am Main beklagte die Möglichkeit einer „vollständigen Anonymisierung der WLAN-Nutzer“. Florian Drücke vom Bundesverband Musikindustrie befand die vorgesehenen Regelungen für „kaum vertretbar, da sie zu erheblichen gesellschaftlichen und rechtlichen
Kollisionen sowie zu wirtschaftlichen Schäden führen“.

Reto Mantz, Richter am Landgericht Frankfurt am Main, begrüßte den Gesetzentwurf grundsätzlich. Es blieben aber „aufgrund gesetzestechnischer Mängel Unklarheiten, die der beabsichtigten Rechtssicherheit im Wege stehen könnten“. Der Rechtsanwalt Dieter Frey kritisierte, dass der „Sperranspruch bei der Verletzung geistigen Eigentums zu einer „Rechtsunsicherheit“ führe. U.a. deswegen bestehe die Gefahr, dass die geplante Gesetzesänderung ihr Ziel verfehle, offenes WLAN weiter zu stärken.

Trotz der Kritik hat der Wirtschaftssauschuss das Gesetz mit nur zwei kleinen Änderungen beschlossen: Die eine ist „eine rein grammatikalische Korrektur im Sinne der Klarstellung, auf die der Bundesrat in seiner Stellungnahme“ aufmerksam gemacht habe – in Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b. Die zweite Änderung soll klarstellen, dass Maßnahmen, die ein WLAN-Betreiber auf freiwilliger Basis ergreift, unberührt bleiben, und dass bestehende Sicherungsmaßnahmen weitergeführt werden dürfen. „Insbesondere darf ein WLAN-Betreiber einen Passwortschutz einrichten und die Nutzer seines Netzes zuvor identifizieren“, heißt es im Bericht des Ausschusses. Die Vertreter der Regierungskoalition im Ausschuss stimmten für das Gesetz, Bündnis 90/Die Grünen dagegen, die Linke enthielt sich.

Das dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes ist einer der wenigen Beschlüsse der letzten Sitzungswoche, bei denen der Bundestag den Bundesrat nicht um eine Fristverkürzung gebeten hat. Es wird also in der ersten Septemberwoche in den Bundesrats-Ausschüssen behandelt und steht dann bei der Bundesrats-Sitzung am 22. September, zwei Tage vor der Bundestagswahl, zur zweiten Beratung an.

Wissenschaftsschranke im Urheberrecht

Auch über das Gesetz zur Wissenschaftsschranke im Urheberrecht hatten die Koalitionäre noch lange gerungen. Der Kompromiss zwischen CDU/CSU und SPD, der eine Verabschiedung noch ermöglichte, ist eine zeitliche Befristung „der neuen zentralen Bestimmungen über gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen“, wie es im Ausschussbericht heißt. Diese Regelungen sind fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform nicht mehr anzuwenden (§ 142 UrhG-E). Der Gesetzgeber soll nach der im Gesetz vorgesehenen Evaluierung neu entscheiden. Zu den übrigen Änderungen gehört, dass mehrere Regelungen, die nach dem Regierungsentwurf für die Nutzung von Zeitungen oder Zeitschriften gelten sollten, nun lediglich für Fachzeitschriften oder wissenschaftliche Zeitschriften angewandt werden sollen.

Dem Gesetz stimmten im Ausschuss CDU/CSU und SPD zu, Die Linke stimmte dagegen, Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich. Nur mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen wurde ein Entschließungsantrag angenommen. In diesem wird die Bundesregierung u.a. aufgefordert, einen Stakeholder- Dialog zwischen Rechteinhabern und Nutzern

„anzuregen und zu begleiten, mit dem Ziel möglichst rasch innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes eine zentrale Online-Lizenzierungsplattform aufzubauen, die sowohl den Interessen der Autoren und Verleger als auch der Nutzer gerecht wird“.

Außerdem soll die Regierung prüfen, ob der Bund übergangsweise Maßnahmen ergreifen kann, um „etwaige künftige Einnahmeausfälle der Verlage zu überbrücken, die daraus resultieren könnten, dass die Verlage an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften, die auf Grund einer Nutzung im Rahmen der gesetzlich erlaubten Nutzung nach den §§ 60a – 60h UrhG erfolgt, nicht hinreichend beteiligt werden“. Über die Wissenschaftsschranke im Urheberrecht entscheidet der Bundesrat am 7. Juli.

Neuregelung der Schweigepflicht

Bis zur letzten Sitzungswoche dauerte es auch, bis das „Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mit-Ausgabe für Interessentenwirkung Dritter an der Berufsausübung schweigepflichtiger Personen“ abschließend im Rechtsausschuss und im Plenum des Bundestages behandelt wurde. Im Ausschuss wurden eine Reihe von Änderungen am Regierungsentwurf beschlossen, die zumeist präzisieren sollen, für wen in welchem Vertragsverhältnis die Bestimmungen des Gesetzes gelten.

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) wird in §43 e „Inanspruchnahme von Dienstleistungen“ der im Regierungsentwurf vorgeschlagene Absatz 4 durch einen Halbsatz ergänzt. Im Entwurf des BMJV hieß es:

„Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.“

Das neue Ende des Satzes lautet: „es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.“

Die Beschlussempfehlung des Ausschusses erläutert, dass dem Berufsgeheimnisträger eine einzelfallgerechte weitere Möglichkeit gegeben wird, ohne Einwilligung des Mandanten, bei Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, dem Dienstleister den Zugang zu Geheimnissen zu eröffnen. Als Beispiele werden die Fernwartung aus dem Ausland oder der Fall genannt, dass Daten aus sich selbst heraus kaum verständlich sind, weil sie nur Teile eines umfassenden Prüfungsprozesses sind.

Die Grünen fragten im Ausschuss nach, ob die Möglichkeit gegeben sei, Daten sicher in einer Cloud zu speichern. Die Antwort der Bundesregierung laut dem Bericht des Ausschusses: Es gebe inzwischen Lösungsansätze. So würden Speichermöglichkeiten in Clouds angeboten, die in Deutschland lägen und zu denen ein Zugriff aus dem Ausland ausgeschlossen sei. Das Gesetz zur Schweigepflicht war zu Wochenbeginn noch nicht auf der Tagesordnung des Bundesrates am 7. Juli aufgeführt. Sollte sich das nicht noch kurzfristig ändern, wird es im September in den Ausschüssen und im Plenum behandelt.

Strafverschärfung beim Wohnungseinbruch

Das „… Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Wohnungseinbruchdiebstahl“ wurde nur mit einer redaktionellen Änderung im Rechtsausschuss beschlossen. Darin geht es zum einen um eine Strafverschärfung bei Einbrüchen, zum anderen aber auch um die Nutzung von Verkehrsdaten zur Aufklärung von Einbrüchen. Der Tatbestand „Einbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Absatz 4“ wird dazu in den Katalog des § 100g Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO) aufgenommen. Über die Strafverschärfung beim Wohnungseinbruch wird der Bundesrat am 7. Juli entscheiden.

Der vorstehende Artikel erscheint im Rahmen einer Kooperation mit dem Tagesspiegel Politikmonitoring auf UdL Digital. Sascha Klettke ist Chef vom Dienst und Analyst für Netzpolitik.

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